
Wenn ein Bauherr auf einem Grundstück zwei Einfamilienhäuser baut, eines davon aber vermietet, so gelten die Schuldzinsen für die Finanzierung für beide Gebäude gleich. Dies ist ein aktuelles Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg, wonach die Kreditzinsen für das selbstbewohnte Haus nicht zählen und die Werbungskosten nur für die vermietete Immobilie gelten gemacht werden können.
Nur wenn das Darlehen nachweislich und prüfbar für das Finanzamt für das vermietete Haus verwendet wurde, kann eine steuerlich günstigere Aufteilung bewirkt werden. Hier berufen sich die Richter auf die genehmigte Trennung von vermieteten und eigengenutzten Immobilien, die von Bundesfinanzhof und der Finanzverwaltung bei teilweise selbstgenutzten Immobilien einen Abzug in Form von Werbungskosten möglich machen.
Die Umsetzung dieser Bedingungen ist einfach, damit die Steuern auf die vermietete Immobilie klein gehalten werden und ein mögliches Minus noch zur Minderungen anderer Einkünfte zu nutzen. Die Finanzierungskosten stellen für Vermieter nämlich die größte Sparmöglichkeit dar. Bei gemischt genutzten Immobilien sind Schuldzinsen nur anteilig abzusetzen, wenn allerdings beim Bau, Kauf oder aber bei der Renovierung ein aufgenommener Kredit einer vermieteten Fläche zugeordnet wird, können Zinsen als Werbungskosten eingesetzt werden.
Eine gesonderte Ausweisung der Kosten zwischen eigener und vermieteter Immobilie akzeptiert das Finanzamt dann als Beleg. Gesondert abgerechnete Darlehensmittel für die vermietete Wohnung machen dann den Komplettabzug der Finanzierungskosten möglich. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, fängt bereits beim Bau mit der getrennten Abrechnung der beiden Objekte an und vereinbart schon mit Bauunternehmung und Notar eine getrennte Abrechnung der beiden Wohneinheiten.
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