
Wenn der GmbH-Geschäftsführer die Mithaftung für einen Kredit seiner GmbH übernimmt, gilt er in dieser Situation als Verbraucher und die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes kommen ihm somit zu Gute. Die Haftungsübernahme muss somit den Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes entsprechen, anderenfalls ist diese Haftungsübernahme unwirksam und der Geschäftsführer muss bei Zahlungsausfall der GmbH den Kredit nicht selbst zurückbezahlen.
Anders ist die Situation, wenn der beim Abschluss des Kreditgeschäfts in seiner selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Die GmbH-Geschäftsführung wird allerdings von Gerichten sind als solche selbständige oder gewerbliche Tätigkeit eingeordnet.
Dies wurde in einer neuen Entscheidung des BGH erneut bestätigt. Laut BGH ist die Haftungsübernahme nämlich ein eigenständiger Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson, auch wenn er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer geschäftserfahrener als der klassische Verbraucher ist.
Im entschiedenen Fall war einer GmbH & Co. KG von ihrer KG ein Darlehen eingeräumt worden, das als Anschubfinanzierung dienen sollte. Die Geschäftsführer der GmbH waren beide Gesellschafter und zu jeweils 50 % an der Komplementär-GmbH und auch an der KG beteiligt. Der Darlehensvertrag sah vor, dass beide Gesellschafter gemeinsam mit der GmbH & Co. KG als Gesamtschuldner in die Haftung genommen werden sollten. Als die GmbH & Co. KG das Darlehen nicht zurückzahlen konnte, berief sich einer der in Anspruch genommenen Geschäftsführer auf die Unwirksamkeit der Haftungsübernahme wegen Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz und erhielt Recht.
Hierbei handelt es sich um das BGH Urteil, XI ZR 208/06 vom 24.07.2007.
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