28.03.2008 – 11:45
Autor: Kredit Engel

Wie test.de berichtet, kassiert noch immer eine Vielzahl der Banken Geld von ihren Kreditnehmern für die Wertermittlung ihrer Immobilie. Dieses ist aber nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart Unrecht. Doch es gibt Möglichkeiten wie Kunden ihre gezahlten Gebühren von der Bank zurück fordern können.


Um den Wert der Immobilie, die sich Kunden mit Hilfe eines Darlehns finanzieren wollen, zu ermitteln, verlangen die Banken ein paar Hundert Euro. Auf den Kreditverträgen steht das meist im Kleingedruckten. Doch nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart gegen die Bausparkasse Wüstenrot ist solch eine Klausel nicht zulässig (Az. 20 O 9/07). Weil die Banken ausschließlich im eigenen Interesse nachforschen, um das Kreditrisiko einzuschätzen, sei gerade deshalb diese Bestimmung unwirksam. Deshalb können Kunden die bereits gezahlten Gebühren zurückfordern.

Doch eine Großzahl der Kreditinstitute hält sich nicht an die neue Rechtsprechung. Darunter sind besonders viele Sparkassen, die weiterhin an den Schätzgebühren festhalten. Kunden, die auf Grund des Stuttgarter Urteils ihre Gebühren erstattet haben wollen, blitzen bei den Banken meist ab. Bausparkasse und die Sparda-Bank Baden-Württemberg BHW verhalten sich unterschiedlich. So erstatten sie einigen Kunden die Gebühr zurück, anderen aber nicht.

Aus diesem Grunde klagt die Verbraucherzentrale NRW, die das Urteil erstritten hat, derzeit gegen das BHW und die Sparda-Bank West und mahnte weitere Institute, wie die Commerzbank, DSL-Bank, Hypovereinsbank und Kreissparkasse Köln wegen ihrer Schätzkostenklauseln. Auch Bankkunden, die schon vor vielen Jahren Schätzungsgebühren gezahlt haben, können nach Meinung der Verbraucherzentrale diese Gebühren zurück fordern. Zwar sind Erstattungsansprüche schon nach 3 Jahren verjährt, doch beginnt die Frist erst am Ende des Jahres, in dem der Kunde von seinem Anspruch hat Beziehungsweise haben müsste. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale wäre das sogar erst nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Fall.

Vom vorsitzenden Richter am XI. Senat des BGH, Gerd Nobbe, erhielten die Verbraucherschützer Rückendeckung. Gerd Nobbe schrieb in einem im Februar veröffentlichten Fachaufsatz zur Wertermittlung: „Von einer Dienstleistung der Bank für den künftigen Kreditkunden kann keine Rede sein.“ So dürfe man die Kosten nicht über eine Vertragsklausel abwälzen. Diese aussage hat Gewicht, da es im Falle eines Rechtsstreits bis vor den BGH, unter Nobbes Vorsitz in letzter Instanz, das Gericht über die Gebühren entscheide. Damit dürfen die Banken, die weiterhin kassieren, rechtlich keinen Erfolg haben. Diese schmerzliche Erfahrung musste auch Wüstenrot einstecken.

Die Bausparkasse legte Berufung gegen das Urteil vom Landgericht Stuttgart ein, zog diese nach der mündlichen Verhandlung vor der nächsten Instanz aber zurück.

Betroffene sollten bei einer Neufinanzierung versuchen die Wertermittlungsgebühren wegzuverhandeln oder nur unter Vorbehalt zahlen. Bereits gezahlten Wertermittlungsgebühren  sollten sie zurück Fordern, Musterbriefe gibt es bei der Verbraucherzentrale. Sollte die Bank ablehnen, kann man sich bei der Schlichtungsstelle des Banken- oder Sparkassenverbandes beschweren. Ein solches Verfahren ist kostenlos und unverbindlich und der Schlichterspruch ist bis zu einem Streitwert von 5000 Euro für Bausparkassen und Privatbanken bindend.

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