
Bei einer Steuererklärung können Werbungskosten nur dann geltend gemacht werden, wenn diese in ihren Kosten nicht höher sind als die daraus zu erschließenden Einnahmen. Dies berichtet die Financial Times Deutschland.
Dabei ist es als Nachweis nicht ausreichend, eine Prognose über die erwartenden Erträge dem Finanzamt vorzulegen. Vor dem Finanzgericht München wurde dabei ein Fall (Az.: 7 K 4129/05) behandelt, bei dem ein Anleger Fonds gekauft hatte und diese mithilfe eines Kredites finanziert hatte. Dabei leistete er einen Zinssatz von 5,6%, welchen er der Fondsrendite von 8% gegenüber gestellt hatte. Diese Zahl hatte er als durchschnittlichen Ertrag aus allgemeinen Erfahrungen mit Investmentfonds angegeben.
Allgemeine Rendite-Vorhersagen nicht anerkannt
Solch eine allgemeine Vorhersage dürfte aber bei der Steuer nicht von Bedeutung sein, sagen die zuständigen Richter. Nur die genaue Renditenangabe des jeweiligen Produkts, welches mit dem Kredit gekauft wurde, ist akzeptabel. Dabei ist es egal, ob die Ausgaben für die Werbung notwendig oder üblich sind. Auch wenn erst später im Jahr Buchungen zu verrechnen sind, können die Abzüge gemacht werden. So können beispielsweise Fahrtkosten zu Kundenterminen angerechnet werden, auch wenn kein direkter finanzieller Gewinn erfolgt. Da es allerdings im Jahr 2009 den Werbungskostenabzug unter der Abgeltungssteuer nicht mehr geben wird, kann dies also dann nicht mehr länger ein Streitpunkt sein.
Schuldzinsen werden zu diesem Zeitpunkt auch dann nicht mehr gezählt, wenn sie weit unter den Einnahmen stehen. Deshalb ist es auch schon zu der jetzigen Zeit absolut uneffektiv einen Kredit aufzunehmen, um damit Wertpapiere zu kaufen.
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