
Trotz Wirtschaftsflaute und damit verbundener Ängste um den Verlust des Arbeitsplatzes floriert in Deutschland das Geschäft mit Kosumentenkrediten; in 2009 verhielten sich die Verbraucher antizyklisch und beantragten trotz Wirtschaftskrise mehr Konsumentenkredite als im Vorjahr.
Privatbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen versuchen gleichermaßen, ihre jeweiligen Marktanteile an dieser lukrativen Geschäftssparte auszubauen, müssen sie jedoch inzwischen auch gegen ausländische Konkurrenten des europäischen Binnenmarktes verteidigen. Die leichte Vergleichbarkeit von Kreditangeboten im Internet und die per Online mögliche, bequeme Beantragung dieser Kredite scheint es dem Verbraucher zu ermöglichen, sich den jeweils günstigsten Kredit aus einer überwältigenden Angebotsvielfalt heraus zu suchen.
Doch die wichtigste Aussage verbirgt sich wieder einmal in dem Wörtchen “scheint”. Denn bislang war es den Anbietern möglich, sich mit extrem günstigen Kreditangeboten an die obere Spitze der Marktteilnehmer heran zu arbeiten, ohne dass es dem Verbraucher ohne Mühen möglich war zu erkennen, dass das Spitzenangebot sich bei genauem Hinsehen leider auf eine sehr begrenzte, mit bester Bonität ausgezeichnete Kundengruppe beschränkte. Diese werbewirksame, aber verbraucherfeindliche Mogelpackung ist seit dem 11. Juni 2010 nicht mehr erlaubt: Eine ab diesem Termin gültige EU-Richtlinie bestimmt, dass in der Werbung ein effektiver Jahreszins in einem repräsentablen Beispiel angegeben werden muss, das bedeutet, die Beispielsrechnung darf sich nicht auf Ausnahmen beziehen, sondern muss eine Kreditvariante zu Grunde legen, die in der Praxis auch von einer Vielzahl der Antragsteller in Anspruch genommen werden kann. Durch diese Richtlinie verspricht sich der Gesetzgeber mehr Transparenz und eine Verstärkung der grenzüberschreitenden Vergabe von Verbraucherkrediten.
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Neu für alle ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossenen Konsumentenkredite ist auch, dass der Kreditnehmer das Recht eingeräumt bekommt, den Kredit vorzeitig zurück zu zahlen; juristisch wird diese Möglichkeit als Recht auf vorzeitige Erfüllung bezeichnet. Doch der Gesetzgeber hat diesbezüglich auch die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Kreditgeber gewahrt: Wenn einer Bank durch die vorzeitige Rückzahlung eines Verbraucherkredites ein Zinsschaden entsteht, ist der Kreditgeber verpflichtet, diesen Schaden in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung auszugleichen.
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