
Die Werbung der Banken für ihre Kreditprodukte sollte durch die neue Verbraucherkreditrichtlinie vergleichbarer werden; leider wurde dieses Ziel bei dem Thema Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Rückzahlungen in das Gegenteil verkehrt.
Zum gesetzlichen Hintergrund
Alle vor dem 11.06.2010 abgeschlossenen Kredite waren, sofern sie nicht durch Grundschulden gesichert waren, sechs Monate nach Kreditabschluss unter Einhaltung einer zusätzlichen dreimonatigen Frist kündbar; nach spätestens neun Monaten musste somit jede Bank vorzeitige Teil- oder Komplett-Tilgungen annehmen, ohne dafür eine Entschädigung verlangen zu dürfen. Diese Situation hat sich mit Einführung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie geändert: Seitdem sind Sonderzahlungen jederzeit möglich, doch die Banken haben nach § 502 Abs. 2 BG das Recht, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von einem Prozent bei Laufzeiten ab einem Jahr und einem halben Prozent bei Restlaufzeiten bis zu einem Jahr zu verlangen.
Die neue Werbung der Banken
Seitdem ist in vielen Werbungen für einen Kredit von der Möglichkeit jederzeitiger kostenloser Sondertilgungen zu lesen. Doch der Verbraucher auf der Suche nach dem besten Kreditangebot sollte sich mit dieser Aussage nicht zufrieden geben und die Bedingungen für den Kredit näher prüfen.
Denn oftmals ist mit dem Hinweis auf die kostenlos mögliche Sondertilgungen keineswegs gemeint, dass die Bank auf ihre gesetzlichen Ansprüche auf Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet. Vielmehr kann sich das Wort “kostenlos” darauf beziehen, dass zu der Vorfälligkeitsentschädigung nicht auch noch eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand erhoben wird, den die unplanmäßige Zahlung nach sich zieht.
Unsere Tester haben einige Angebote auf diesen Sachverhalt hin untersucht mit folgendem Ergebnis: Die Targobank spricht von möglichen Sondertilgungen, verweist aber in dem Formular “Preise und Leistungen” auf die dann anfallende gesetzliche Entschädigungszahlung.
Auch bei Creditplus findet man den freundlichen Hinweis auf jederzeit mögliche außerplanmäßige Tilgungen, muss dann aber in den Kreditbedingungen nachlesen, dass in diesem Fall nach § 502 Abs. 2 des BGB verfahren wird.
Nachdem auch bei der DKB und der netbank im Kleingedruckten jeweils Hinweise auf die Behandlung von Sonderzahlungen gemäß den gesetzlichen Regelungen zu finden waren, halten wir den Rat an alle Verbraucher, bei jedem Kredit die Rückzahlungsbedingungen exakt nachzulesen, für angebracht.
Schade ist allerdings, dass bei den Banken, die wie die ING-Diba tatsächlich vorzeitige Rückzahlungen ohne die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ermöglichen, dieser Wettbewerbsvorteil ohne Hinzuziehung des Kleingedruckten nicht zu erkennen ist.

