Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen dürfte mit einer aktuell platzierten Warnung manchen Kreditkartenbesitzer verunsichert haben: Gerade das als besonders günstig geltende 3D-Verfahren soll mit Mängeln behaftet sein.

Das 3D-Sicherheitssystem, das bei VISA unter der Bezeichnung “Verified by VISA” und bei Mastercard als “Mastercard securecode” bekannt ist und geschaffen wurde, um den Verbraucher beim Einkauf im Internet vor Vermögensschäden durch Missbrauch zu schützen, soll einem Bericht der VZ NRW zufolge relativ einfach geknackt werden können. Da zudem die Haftungsfrage nicht eindeutig geklärt sei, könne es vorkommen, dass letztendlich der Kartenbesitzer auf dem durch Betrug entstandenen Schaden sitzen bleibt. Spätestens dann dürfte die Freude an einem Einkauf mit der Karte, der in der Regel mit einem zinsfreien Kredit von bis zu zwei Monaten verbunden ist, vergehen.

Hintergrund zum 3D-System

Das 3D-System, an dem viele im Internet tätige Händler teilnehmen, sieht vor, dass immer dann, wenn ein Kartenbesitzer sich für dieses System angemeldet hat, bei jedem Kauf eine Sicherheitsmeldung angezeigt wird, die ein persönliches Passwort notwendig macht. Wer sich für das System registrieren lassen will, soll im Registrierungsprozess nach der Idee der Kreditkartenhersteller neben den Kartendaten auch sein Geburtsdatum, das Abrechnungskonto und die Kartenprüfnummer angeben müssen.

Da das System theoretisch den Missbrauch nahezu unmöglich machen soll, gilt eine besondere Haftungsregelung. Die Banken können sich auf einen “Anscheinsbeweis” berufen. Hinter diesem scheinbar harmlosen Wort verbirgt sich eine sehr verbraucherunfreundliche Logik: Da ein Missbrauch – theoretisch – nur möglich ist, wenn der Kunde zuvor fahrlässig mit dem Verfahren umgegangen ist, liegt die Beweislast für einen Missbrauch beim Kunden.

Theorie und Praxis

Die noch relativ jungen Erfahrung mit diesem System haben aber gezeigt,, dass der Sicherungscode, der nicht von den Kartenunternehmen, sondern von den Banken vergeben wird, bei manchen Instituten schon gegen Nennung der Kartennummer und des Namens des Karteninhabers beantragt werden kann. In einem solchen Fall haben Betrüger ein leichtes Spiel. Zudem ist laut VZ NRW nicht ausgeschlossen, dass der Sicherheitscodes abgefangen werden kann.

Auch wenn die Kreditkartenhersteller angabegemäß gegenüber der Verbraucherzentrale betont haben, sich nicht auf den Anscheinsbeweis berufen zu wollen, ist der VZ NRW nach eigenen Angaben zumindest ein Schadensfall bekannt, bei dem die Bank sich weigert, einer Kartenbesitzerin den durch Betrug entstandenen Schaden zu ersetzen.

Empfehlung

Auch wenn natürlich nicht bei jedem Institut davon ausgegangen werden muss, dass, begünstigt durch ein zu einfach gemachtes Registrierungsverfahren, ein Missbrauch möglich ist, rät die VZ NRW zur Vorsicht. Sie empfiehlt allen Verbrauchern, derzeit auf das 3D-Verfahren zu verzichten, bis alle Zweifel an der Sicherheit und an den Haftungsbedingungen geklärt sind.

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