Mahnung - Kreditlexikon

Die Mahnung hat Ähnlichkeit mit einer rechtsgeschäftlichen Handlung und wird im bürgerlichen Recht ausgesprochen. Mit dieser Mahnung wird ein Schuldner von einem Gläubiger aufgefordert, dem Leisten einer überfälligen Schuld nachzukommen.

Normalerweise wird die Mahnung in einer schriftlichen Form ausgesprochen, obwohl es für die Mahnung keine festgelegte Form gibt.

Aus der Mahnung muss nachdrücklich hervorgehen, dass die Leistung der fälligen Schuld nunmehr endgültig durchgeführt werden soll. Dabei ist das Setzen einer Frist nicht zwingend notwendig. Im Mahnverfahren sind die Erhebung einer Klage und der zugestellte Mahnbescheid auf einer Ebene wie die Mahnung anzusiedeln.

In Verzug gerät ein Schuldner dann, die Fälligkeit überschritten wird und trotz einer erfolgten Mahnung die Schuld nicht beglichen wird.

Es kann geschehen, dass bei einem Rechtsgeschäft eine Leistung auf einen bestimmten Termin festgelegt wird. Hierbei ist eine Mahnung nicht erforderlich. Wird eine Leistung prinzipiell verweigert, zum Beispiel aufgrund besonderer Umstände, so ist das Aussprechen einer schriftlichen Mahnung nicht nötig.

Im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen kann jedoch grundsätzlich auf das Erlassen einer Mahnung nicht verzichtet werden. Die Regelung hierzu ist in § 309 Nr. 4 BGB erfolgt.

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