Widerrufsrecht - Kreditlexikon

Im Falle des Widerrufrechts wird eine gesetzliche Annahme einseitig im Sinne des Verbraucherschutzes getroffen. Normalerweise gilt ein geschlossener Vertrag für beide Seiten. Ein Verbraucher kann aber gegenüber einem Unternehmer einen Widerruf geltend machen. Das heißt er fühlt sich nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden und gibt dies eindeutig zum Ausdruck. Dieser kann durch eine Erklärung oder auch durch kongluentes Handeln erfolgen.

Im zweiten Fall schickt der Verbraucher die Ware zurück und gibt damit zu verstehen, daß er den Vertrag widerruft.
Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, und beginnt mit der Belehrung, wenn der Käufer Verbraucher ist und vor dem Rechtsgeschäft über den Widerruf aufgeklärt wurde. Nach dem Abschluß, wie bei Internetauktionen verlängert sich die Frist auf vier Wochen. Wer keine Widerrufsbelehrung erhalten hat, kann unbefristet widerrufen.
Das Widerrufsrecht muß keine Begründung enthalten um wirksam zu sein. Es wird dem Verbraucher bei folgenden Verträgen eingeräumt: beim Haustürgeschäft nach §312 BGB, Fernabsatzvertrag nach §312b und §312d BGB, Teilzeit-Wohnrechtevertrag nach §481 und §484 BGB, Verbraucherdarlehensvertrag nach §491 und §492 BGB, Ratenlieferungsvertrag nach §505 BGB, sowie beim Fernunterrichtsvertrag nach §4 Fernunterrichtsschutzgesetz und im Versicherungsrecht. §355 regelt den Widerruf.

Das Widerrufsrecht ist auch wirksam, wenn die Verträge im Ausland abgeschlossen werden, wie beispielsweise bei Kaffeefahrten üblich.

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