Sammelschuldbuchforderung - Kreditlexikon

Unter Sammelschuldbuchforderung wird die indirekte Eintragung von Forderungen gegenüber den im Bundesschuldbuch verwalteten Schuldnern über das Depot einer Wertpapiersammelbank im Bundesschuldbuch verstanden. Im Bundesschuldbuch sind alle Forderungen von Gläubigern gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bahn und der Deutschen Post eingetragen.

Allerdings sind solche Forderungen – auch Wertrechte (was Schuldverschreibungen der BRD bezeichnet) – genannt, nur im Bundesschuldbuch eingetragen, wenn keine Urkunden resp. Dokumente, welche diese Schuld belegen, ausgestellt wurden. Eintragungen im Bundesschuldbuch kommen also einer Darlehensforderung gegenüber dem deutschen Staat resp. der Deutschen Bahn oder der Deutschen Post gleich. Das Bundesschuldbuch wird von der Bundesschuldenverwaltung geführt, einige Bundesländer führen auch ein eigenes Bundesschuldbuch.

Ins Bundesschuldbuch können Bundesobligationen, Bundesanleihen, Bundesschatzbriefe und einige weitere Wertpapiere eingetragen werden. Das Bundesschuldbuch ist öffentlich. Eine Wertpapiersammelbank ist eine Spezialbank, welche leicht austauschbare Wertschriften und Aktien (auch fungible Wertschriften oder Effekten genannt) auf Wunsch eines Kunden resp. dessen Kreditinstitutes verwahrt. Eine Wertschriftensammelbank sorgt zudem für den Austausch von Wertpapieren unter den Banken. In Deutschland gibt es nur eine Wertschriftensammelbank, nämlich die zur Deutschen Börse AG gehörende Deutsche Börse Clearing AG (bis 1997 Deutscher Kassenverein AG).

Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung gelten nach deutschem Recht als Wertpapiere. Die Sammelschuldbuchforderung wird auch Depotgutschrift genannt. Dies, weil unter der Sammelschuldbuchforderung im Gegensatz zur Einzelschuldbuchforderung die Forderungen, welche aus dem Eintrag eines ganzen Depots der Wertpapiersammelbank im Bundesschuldbuch und nicht die spezielle Forderung einer einzelnen Person aus dem Bundesschuldbuch verstanden werden.

Die Sammelschuldbuchforderung ist in § 6 des zweiten Teils des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes geregelt.

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