Verbraucherkreditgesetz - Kreditlexikon

Das Verbraucherkreditgesetz dient dem Schutz natürlicher Personen und schreibt für die Ausgestaltung der Kreditverträge gewisse Bestimmungen vor. Mit Ausnahme des Dispositionskredites muss bei jeden Privatkredit ein Vertrag zwischen dem Kreditnehmer und der Bank geschlossen werden, der beiden Parteien in schriftlicher Form vorliegen muss.

Das Verbraucherkreditgesetz sieht vor, dass der Vertrag Angaben zur Höhe des aufgenommenen Kredites sowie zu anfallenden Gebühren und Provisionen macht. Des Weiteren muss die genaue Höhe des effektiven Zinssatzes benannt werden, der für die Überlassung der Kreditmittel berechnet wird. Lediglich wenn ein variabler Zinssatz vereinbart wird, der regelmäßige angepasst wird, kann der Umfang der gesamten Zinsschuld nicht bei Abschluss des Kreditvertrages bestimmt werden.

Darüber hinaus verpflichtet das Verbraucherkreditgesetz die Bank vertraglich festzuhalten, auf welche Art und Weise der Kredit getilgt werden soll und welche Laufzeit hierfür vorgesehen ist. Wenn zusätzlich Sondertilgungen geleistet werden können, muss dies ebenfalls im Vertrag vermerkt werden. Auch der Abschluss einer Restschuldversicherung zur finanziellen Absicherung des Kreditnehmers wird im Kreditvertrag vermerkt.

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