Vermieterpfandrecht - Kreditlexikon

Das Vermieterpfandrecht gilt auch nach der Mietrechtsreform im Jahre 2001 unverändert nach den §§ 562 und 562 a bis d des BGB. Die Regelung gilt für Wohn-, Geschäftsraum- und Grundstücksmietverhältnisse.
Es steht dem Vermieter von Gesetzes wegen zu, sofern entsprechende Mietforderungen bestehen. Der Mieter muß hierbei alleiniger Eigentümer der von ihm eingebrachten Dinge sein. Die Gegenstände müssen pfändbar sein und keine Rechte Dritter dürfen vorgehen. Wenn dies der Fall sein sollte, was in der Realität eher selten ist, kann sich der Vermieter an diesen Gegenständen schadlos halten. Er kann dem Mieter untersagen, die Gegenstände zu entfernen. Er muß die Gegenstände bis zu zwei Monaten aufbewahren und sollte der Mieter bis dahin seine Rückstände nicht beglichen haben, kann er diese versteigern lassen und die Schulden davon begleichen. Sollte ein Betrag darüber hinaus erzielt werden, ist er an den Mieter zu entrichten. Der Vermieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, wenn durch die Lagerung eine Weitervermietung der Wohnung nicht möglich ist.

Häufig scheitert das Vermieterpfandrecht daran, dass der Gegenstand nicht Eigentum des Mieters ist, sondern einem Mitglied seines Haushaltes gehört oder einem Dritten, weil der Gegenstand finanziert wurde und der Betrag noch aussteht.

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