Eigentum - Kreditlexikon

Für den Begriff Eigentum existiert im deutschen Recht keine einheitliche Definition. Zivilrechtlich wird im BGB das Eigentum an einem dinglichen Recht, einer Sache, an diversen Stellen (§§ 903ff) behandelt. Verfassungsrechtlich umfasst der Begriff Eigentum auch vermögenswerte Rechtspositionen wie Konzessionen, Patente und ähnliches und ist in Artikel 14 des Grundgesetzes garantiert.

Der § 903 BGB beschreibt das Eigentum als ein Herrschaftsrecht; der Eigentümer einer Sache kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Belieben über diese Sache verfügen. Bei Tieren sind die Einschränkungen zum Schutz der Tiere zu beachten. Es handelt sich um ein absolutes Recht, das gegen jedermann geltend gemacht werden kann. Das Eigentum ist ein Vermögensrecht, das auf unterschiedlichste Weise erworben werden kann:

Die Eigentum an einer beweglichen Sache durch den Berechtigten kann durch Einigung, Übergabe und Übergabe oder Einigung und Übergabe eines eines Übergabesurrogates (Besitzkonstitut) erfolgen. Ferner kann Eigentum an einer beweglichen Sache durch lang andauernden Eigenbesitz oder durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung fremden Eigentums mit eigenen Sachen erlangt werden. Auch durch die Aneignung von herrenlosen Besitz kann Eigentum erworben werden. Auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung (z.B. Mobiliarzwangsversteigerung) kann das Eigentum an einer Sache legal auf einen Dritten übergehen

Eine Eigentumserwerb von einem Nichtberechtigten ist legal, wenn der Erwerber in gutem Glauben gehandelt hat (§ 932 BGB). Das ist immer nur dann möglich, wenn die Sache zuvor nicht unfreiwillig den Besitzer gewechselt hat. Der gutgläubige Erwerb von gestohlenen oder gefundenen Sachen ist nicht möglich (§ 935, 936 BGB).

Eine unbewegliche Sache (Immobilie) kann vom Berechtigten mit dem Erwerb/der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch erworben werden. Ein Erwerb vom Nichtberechtigten ist dann möglich, wenn der Erwerber aufgrund einer gesetzlichen Vermutung und des öffentlichen Glaubens des Grundbuches gehandelt hat (§ 891, 892 BGB). Ferner ist ein gesetzlicher Erwerb durch Ersitzung möglich (§ 900 und § 927 BGB). Letztlich kann der Erwerb einer unbeweglichen Sache durch einen Staatsakt erfolgen. (Immobilien-Zwangsversteigerung § 90 Absatz 1 ZVG).

Der Verlust unbeweglicher Sachen kann durch Veräußerung, Dereliktion (Aufgabe, § 928 BGB) oder Enteignung erfolgen

Im BGB wird unterschieden zwischen dem Alleineigentum, dem Bruchteileigentum, dem Gesamthandeigentum, dem Wohnungseigentum dem Bergwerkeigentum, dem Sicherungseigentum und dem Treuhandeigentum

Im Sprachgebrauch wird der Begriff “Eigentum” oft dem Begriff “Besitz “gleichgestellt. Tatsächlich handelt es sich um zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen: Der Eigentümer ist derjenige, dem die Sache rechtlich gehört, der Besitzer ist derjenige, der die Sache tatsächlich innehat. Bei Miete ,Leihe oder Sicherungsübereignung fallen beispielsweise das Eigentum und der Besitz an einer Sache einvernehmlich auseinander. Aber auch durch Diebstahl kann sich ein Nichteigentümer den Besitz an einer Sache verschaffen. Der Eigentümer kann die Herausgabe verlangen, wenn der Besitzer nicht durch einen formalen Vertrag (z. B. Mietvertrag) geschützt ist.

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