vollstreckbare Urkunde - Kreditlexikon

Die vollstreckbare Urkunde wird auch als exekutorische Urkunde bezeichnet.

Von einem Gericht oder einem Notar wurde diese Urkunde in vorgeschriebener Form aufgenommen. In der vollstreckbaren Urkunde ist eine Verpflichtung enthalten. So soll beispielsweise eine Geldsumme geleistet werden. Es kann aber auch die Leistung anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere in der Urkunde enthalten sein.

Mit einer vollstreckbaren Urkunde hat der Schuldner sich dem entsprechenden Inhalt des Titels sofort zu unterwerfen. Das bedeutet, dass die Zwangsvollstreckung ohne Prozess und Urteil durchgeführt wird. Wichtig ist dabei, dass die Leistung wirklich ganz konkret bestimmt wurde. Nur dann ist die Zwangsvollstreckung sofort möglich.

Um derart tätig werden zu können, muss ein Notar oder ein Gericht eine Ausfertigung erteilen, die vollstreckbar ist.

Bei der Durchführung der Vollstreckung sollte auf die Zustellung geachtet werden, die in der Zivilprozessordnung geregelt ist. Damit der Schuldner sich darauf einstellen kann beziehungsweise im Interesse seines Schutz sollte die Zwangsvollstreckung erst durchgeführt werden, wenn mindestens zwei Wochen seit der Zustellung des Schuldtitels vergangen sind.

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