Zwangsvollstreckung - Kreditlexikon

Bei der Zwangsvollstreckung handelt es sich um die Verwirklichung vollstreckbarer Ansprüche.
Somit soll ein Gläubiger seine offenen Forderungen erhalten und somit befriedigt werden. Maßgebend ist hierfür die Zivilprozessordnung in Zusammenhang mit der Abgabenordnung, dem Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Gleichermaßen finden hier die Gesetze der Länder Anwendung.

Eine Möglichkeit der Zwangsvollstreckung ist die Zwangsvollstreckung nach Geldforderungen, die als Geldvollstreckung. Das andere Gebiet ist die Zwangsvollstreckung wegen sonstiger Ansprüche. Dabei soll die Herausgabe von Sachen, auf Vornahme von Handlungen und auf Unterlassung. Dieses wird als Individuellvollstreckung bezeichnet.

Um eine Zwangsvollstreckung zu erreichen, muss der Gläubiger zunächst einen Antrag beim Amtsgericht stellen. Erforderlich ist außerdem ein Vollstreckungstitel, in dem die Ansprüche der Gläubiger enthalten sind. Beispielsweise sollte ein rechtskräftiges oder ein vorläufig vollstreckbares Endurteil vorhanden sein, welches also zur Vorläufigen Vollstreckbarkeit führt.

Der andere Weg ist ein Vollstreckungsbescheid, der auch über ein Mahnverfahren erreicht wird.

In der Ausfertigung über den Titel muss die Vollstreckungsklausel enthalten sein. Gegen die Zulässigkeit der Klauselerteilung können Einwände bei dem Prozessgericht geltend gemacht werden.

Vollstreckt werden diese Titel von den Vollstreckungsorganen des Gerichtsvollziehers und des Vollstreckungsgerichts. Handelt es sich um die Zwangsvollstreckung von Handlungen und Unterlassungen in st das Prozessgericht zuständig.

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