Vollstreckungsverfahren - Kreditlexikon

Das Vollstreckungsverfahren beginnt damit, dass der Antragssteller bei seinem Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheides erbittet. Der Antragsgegner kann auf den Mahnbescheid verschieden reagieren. Er könnte die Schulden begleichen und das Verfahren beenden. Eine andere Möglichkeit wäre, dass er innerhalb von vierzehn Tagen, bzw. wenn der Mahnbescheid noch nicht für vollstreckbar erklärt wurde, innerhalb von 6 Monaten nach der zweiwöchigen Frist Widerspruch einlegt, damit würde der Rechtsstreit an das zuständige Gericht weitergeleitet werden.

Wenn der Schuldner jedoch auch nach diesen 6 Monaten nicht reagiert, kannn der Antragssteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Nun hat der Antragsgegner wieder die Wahl, ob er zahlt, ob er innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhebt und zum Gericht geht, oder ob er schweigt. Im Falle des Schweigens findet eine Pfändung statt. Diese Pfändung kann erfolgreich sein, oder sie ist fruchtlos. Sollte die Pfändung fruchtlos verlaufen, kann der Gläubiger einen Antrag auf Abgabe einer Eidesstaatlichen Versicherung durch den Schuldner stellen.

Nach Abgabe der Eidesstaatlichen Versicherung, findet eine erneute Pfändung statt. Wenn neue Vermögensteile vorhanden sind, ist das Verfahren somit zu Ende. Bei einer Weigerung oder bei Nichterscheinen vor Gericht, kann der Gläubiger einen Haftantrag stellen. Die Dauer der Haftstrafe kann bis zu 6 Monate betragen.

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