Pfändung - Kreditlexikon

Bei einer Pfändung wird einem illiquiden Schuldner ein Gegenstand durch eine staatliche Einrichtung entzogen und so verwertet, dass die Ansprüche des Gläubigers befriedigt werden können.
Im eigentlichen Sinne kann man bei einer Pfändung von einer Zwangsvollstreckung in das beweglichen Vermögen, also von Sachen, Gegenständen, aber auch Geld und Wertpapieren und wertvollen Objekten sprechen.
Wenn bei einem Schuldner die Illiquidität festgestellt wird und er somit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, wird durch einen Gerichstvollzieher, nach Urteil des zuständigen Amtsgerichts, durch Anbringung oder Wegnahme eines Pfandsiegels an körperlichen Gegenständen ein Pfandrecht bewirkt. Ein solches Pfandsiegel wird im Volksmund als „Kuckuck“ bezeichnet.
Bevor es im Regelfall aber zur Vollstreckung der Pfändung kommt, werden dem Schuldner erst ein oder mehrere Mahnungs- und schließlich ein Vollstreckungsbescheid zugesandt. Lediglich wenn er diesen Forderungen nicht nachkommt, erfolgt die Pfändung und somit Beschlagnamhe eines bestimmten Gegenstandes oder einer Sache, über jene der Schuldner fortlaufend nicht mehr verfügen kann.
Gepfändete Gegenstände werden im Regelfall öffentlich vertseigert. Dabei darf der ersteigerte Wert niemals den Wert der eigentlichen Forderung überschreiten. Der ersteigerte Wert wird folglich, meist per Überweisung, dem Gläubiger zur Einziehung zur Verfügung gestellt.

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