Abnahmeverpflichtung - Kreditlexikon

Die Rechtsgrundlagen zur Abnahmeverpflichtung, die in unterschiedlichsten Bereichen der Wirtschaft vorkommt und unter anderem Teil eines Kreditvertrages ist, finden sich im § 280 BGB. In Verbindung mit einem Kreditvertrag bezeichnet sie die Verpflichtung des Kreditnehmers, den Kredit innerhalb eines festgelegten Zeitraums in Anspruch zu nehmen. Bei Pflichtverletzung kann der Kreditgeber einen Schadensersatz (§ 281 BGB) verlangen.

Die Abnahmeverpflichtung kann auch Bestandteil von Ratenkreditverträgen sein. Da jedoch ein Ratenkredit in der Regel automatisch ausgezahlt wird, wird die Abnahmeverpflichtung am häufigsten in Verbindung mit einer Immobilienfinanzierung relevant.

Sofern eine Abnahme trotz eines rechtsverbindlich zustande gekommenen Kreditvertrages nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, muss der Kreditantragsteller eine Nichtabnahmeentschädigung zahlen. Zur Berechnung dieser Entschädigung ist sowohl die Aktiv/Aktiv-Methode als auch die Aktiv/Passiv-Methode erlaubt. Bei der ersten Methode stellt der Kreditgeber den Schaden in Rechnung, der durch seit Vertragsabschluss möglicherweise veränderte Refinanzierungsbedingungen entstanden ist. Bei der Aktiv/Passiv-Methode belastet der Kreditgeber den nicht abnahmewilligen Kreditnehmer mit dem Schaden, der sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Effektivzins und dem Zinssatz ergibt, der bei einer Anlage in gleicher Laufzeit erzielbar wäre.

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