Dingliche Schuld - Kreditlexikon


Von einer dinglichen Schuld wird gesprochen, wenn eine Sache im Rahmen eines für den Gläubiger eingetragenen Pfandrechtes für die Einbringung der geschuldeten Geldsumme haftet. Dabei muss der Eigentümer der verpfändeten Sache nicht gleichzeitig der Schuldner sein. Wer dem Pfandrecht an seinem Eigentum zur Sicherung eines Kredites an einen Dritten zugestimmt hat, muss die Verwertung der Sache durch den Gläubiger erdulden, auch wenn er nicht persönlicher Schuldner ist. Allerdings hat der Gläubiger erst nach Kündigung der zugrunde legenden Forderung einen Anspruch, sich aus dem dinglichen Recht zu befriedigen.

Am häufigsten kommen dingliche Schulden im Zusammenhang mit Grundpfandrechten vor. Aber auch Sicherungsabtretungen, Pfandrechte und Sicherungsübereignungen zählen zu den dinglichen Schulden.

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