Rückgewähranspruch - Kreditlexikon

Der Begriff Rückgewähransprüche stammt aus dem Bereich der Baufinanzierungen. In der Regel werden langfristige Baufinanzierungen durch Grundschulden abgesichert. Kreditnehmer haben durch die Rückgewähransprüche das Recht die Grundschuld nach vollständiger Rückzahlung aller Kredite, welche durch die Grundschuld besichert wurden, löschen zu lassen.

Kreditinstitute lassen sich durch Zweckerklärungen in der Regel die Rückgewähransprüche abtreten. In der Praxis lassen sich oft auch nachrangige Grundschuldgläubiger die Rückgewähransprüche vom Gläubiger an erster Rangstelle abtreten. Dies führt dazu, dass der Schuldner die Grundschuld nicht löschen lassen kann, wenn die Kredite des an erster Rangstelle stehenden Gläubigers vollständig zurückgezahlt wurden.

Die Abtretung der Rückgewähransprüche an nachrangige Grundschuldgläubiger hat den Vorteil, dass nicht die komplette vorrangige Grundschuld abgetreten werden muss. Der an erster Rangstelle stehende Gläubiger kann die Grundschuld nur mit Zustimmung des nachrangigen Gläubigers neu valutieren. Diese Vorgehensweise spart außerdem auch Kosten für Schuldner und Gläubiger. In der Praxis ist die Abtretung der Rückgewähransprüche genauso häufig zu finden wie die Abtretung einer kompletten Grundschuld. Bei der Absicherung durch Hypotheken wird man diese Vorgehensweise nicht finden, da eine Hypothek gelöscht wird, wenn das zu Grunde liegende Darlehen getilgt ist.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z



AGB < Impressum - © 2007 - 2024 Kredit-Engel.de