Sachdarlehensvertrag - Kreditlexikon

Neben dem Gelddarlehen gibt es das Sachdarlehen in Form eines Darlehensvertrages. Der Darlehensgeber wird durch diesen Sachdarlehensvertrages verpflichtet dem Darlehensnehmer eine vereinbarte oder vertretbare Sache nach § 91 BGB (Bürgerliches Gesetz Buch) zu überlassen.

Der Darlehensnehmer erwirbt mit diesen Vertrag sein Eigentum an der Sache und ist hiermit verpflichtet bei Fälligkeit zu einer Zahlung des Darlehensentgeltes und zu einer Rückerstattung von einer gleichartigen Sache, Menge und Güte laut § 607 Abs. eins Seite zwei des BGB. Den beiden Vertragsparteien bleibt es überlassen eine Unentgeltlichkeit des Darlehens zu vereinbaren, eine Überlassung der Entgeltigkeit ist somit der Regelfall auch wenn die Vorschrift über das Sachdarlehen auf die Überlassung von Geld keine Anwendung hat.
Der Sachdarlehensvertrag kann jederzeit von einer Vertragspartei ganz oder teilweise gekündigt werden gemäß § 608 BGB sollte keine Kündigungsfrist von den Vertragsparteien festgelegt worden sein. Spätesten bei der Rückerstattung der überlassenen Sache § 609 BGB ist das Entgelt zu bezahlen.
Wenn nur artgleiche Sachen, Menge und Güte zurückzugeben sind oder die Sachen verarbeitet oder verbraucht werden sollen und nicht die ursprüngliche Art behalten haben, handelt es sich um ein Sachdarlehen abzugrenzen sind davon das unentgeltliche (Leihe) und das entgeltliche (Miete).
Darlehensweise überlassene Sachen werden dem Empfänger übereignet, verliehene Sachen dagegen nicht.
Das Darlehensrecht war bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform einheitlich geregelt, mit der Reform im Januar 2002 kam es zur Teilung in das Recht des Sachdarlehensvertages § §607 – 609 BGB das als eigener Vertragstyp eingeführt wurde und das Recht des Gelddarlehens in dem diese Paragraphen nicht anwendbar und ausreichend sind.

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