Teilabtretung - Kreditlexikon

Der Begriff Teilabtretung spielt für Kreditinstitute bei langfristigen Baufinanzierungen häufig eine entscheidende Rolle. Viele Kreditnehmer haben mehrere Grundschulden im Grundbuch eingetragen. Soll nun ein Objekt finanziert oder renoviert werden, so müssen in der Regel weitere hohe Kreditsummen aufgenommen werden. Die finanzierende Bank hat die Wahl zwischen der Neueintragung einer Grundschuld oder einer Teilabtretung.

Bei einer Teilabtretung tritt ein vorrangiger Grundschuldgläubiger einen Teil der Grundschuld an einen anderen Gläubiger ab. Im Rahmen dieser Teilabtretung wird eine notariell beglaubigte Teilabtretungserklärung erstellt. Auch die Teilung des Grundschuldbriefes oder der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde ist möglich. In den meisten Fällen wird jedoch aus Kostengründen darauf verzichtet, sodass die Verwahrung des Briefes bzw. der vollstreckbaren Ausfertigung treuhänderisch von einem Gläubiger übernommen wird.

Gerade im Rahmen von Tilgungsaussetzungsdarlehen kommen häufig Teilabtretungen vor. Die finanzierende Bank tritt in diesen Fällen häufig einen Grundschuldteilbetrag an eine Bausparkasse ab. Der abzutretende Teilbetrag der Grundschuld geht mit allen Rechten und Pflichten an den neuen Grundschuldgläubiger über. Bei einer Teilabtretung ist die Zustimmung der Eigentümer unbedingt erforderlich. Die Teilabtretung wird in der Regel auch ins Grundbuch eingetragen. Manche Kreditinstitute verzichten jedoch aus Kostengründen auf die Eintragung der Abtretung im Grundbuch.

Eine Alternative zur Teilabtretung ist die privatschriftliche Abtretung. Nach erfolgter Rückzahlung der im Rahmen der Teilabtretung übertragenen Grundschulden werden diese häufig zurück abgetreten.

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