Teilabtretungsklausel - Kreditlexikon

Eine Teilabtretung der Forderungen wird von Kreditinstituten vorrangig bei Firmenkrediten eingesetzt. Dabei wird die Abtretung der Forderung auf den Teil beschränkt, der die Kaufpreisforderung des Vorbehaltslieferanten übersteigt.

Werden gleichzeitig Forderungen an das Kreditinstitut abgetreten, die von einem Vorlieferanten im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes beansprucht werden können, wird die Abtretung zu Gunsten der Bank erst nach dem Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes wirksam. Deshalb vereinbaren die Banken mit dem Kreditnehmer, dass er den verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Vorlieferanten durch Zahlung ablösen kann.

Für die Kreditinstitute besteht dabei das Risiko, dass die angegebenen Forderungen nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe bestehen bzw. das der Kreditnehmer eingehende Zahlungen nicht vereinbarungsgemäß an die Bank weiterleitet. Schützen können sich die Banken hierbei nur durch periodische, unangekündigte Kontrollen der Debitorenbuchhaltung des Kreditnehmers. Diese Kontrollen werden Zessionsprüfungen genannt.

Weitere Risiken der Teilabtretungsklausel sind in der Praxis die Mehrfachabtretung einer Forderung sowie der Ausschluß der Abtretung nach §399 BGB. Der Kreditnehmer muss daher im Abtretungsvertrag ausdrücklich bestätigen, dass die Forderung noch nicht an Dritte abgetreten ist. In der Regel wird auch die Offenlegung der Zession verlangt. Gegebenenfalls kann der Kreditnehmer nach §404 BGB auch Einreden gegenüber der Bank und dem Lieferanten vorbringen, beispielsweise wegen mangehafter Lieferung, Verjährung oder Aufrechnung der Forderung.

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