Bürge - Kreditlexikon

Unter einem Bürgen versteht man den Gewährleister einer Bürgschaft.

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten. Der Bürge verpflichtet sich in einer Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Durch die Bürgschaft wird die eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Dritten gegenüber seinem Gläubiger abgesichert. Meist ist der Dritte ein Darlehensnehmer und der Gläubiger eine Bank.

Die rechtlichen Vorschriften sind in den §§ 765ff BGB geregelt. Danach bedarf eine Bürgschaft der Schriftform. Eine Bürgschaft setzt voraus, dass der Bürge über ausreichendes Vermögen zur Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtungen verfügt; andernfalls kann die Bürgschaft nichtig sein. Je nach der Art der Bürgschaft muss die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners nicht erwiesen sein. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Bürge bei erstem Zahlungsverzug in Anspruch genommen werden.

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