Eventualverbindlichkeit - Kreditlexikon

Wenn ein Dritter sich in irgendeiner Weise verpflichtet hat, für den Fall einzustehen, dass sein Geschäftspartner eine gegenüber seinem Kontrahenten übernommene Verpflichtung nicht einhält, handelt es sich um eine Eventualverbindlichkeit. Zu dem Wesen einer solchen Verbindlichkeit gehört, dass nicht vorhersehbar ist, ob, wann und in welcher Summe sie zu begleichen ist. Sie entsteht nur dann, wenn wider Erwarten der Geschäftspartner, zu dessen Gunsten die Verpflichtung übernommen worden ist, das mit einem Dritten abgeschlossene Geschäft nicht vertragsgemäß erfüllt.

Die bekanntesten Eventualverbindlichkeiten werden durch die Übernahme einer Garantie, einer Bürgschaft, der Begebung und Übertragung von Wechseln und der Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für dritte Stellung begründet. Eventualverbindlichkeiten werden unterhalb der Bilanz („unterm Strich“) ausgewiesen und schmälern damit weder das Eigenkapital noch die Eigenkapitalquote. Unternehmen dürfen die Eventualverbindlichkeiten gemäß § 251 HGB in einer Summe ausweisen. Banken und Finanzdienstleistungsinstituten ist durch den § 26 RechKredVO eine genaue Aufschlüsselung nach der Art der Eventualverbindlichkeiten vorgeschrieben.

Das Pendant zu Eventualverbindlichkeiten sind Eventualforderungen.

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