Pfändungsfreigrenze - Kreditlexikon

Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des monatlichen Netto-Arbeitseinkommens, der nicht pfändbar ist.
Die Pfändungsfreigrenze ist auch unter den Begriff Pfändungsfreibetrag bekannt.
Wenn ein Schuldner seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, hat der Gläubiger die Möglichkeit, den Teil des Einkommens des Schuldners zu pfänden, der über der Pfändungsfreigrenze liegt. Dazu muss der Gläubiger bei einem zuständigen Gericht einen Vollstreckungstitel beantragen Diesen kann er in Form eines Urteil, eines Beschlusses, eines Bescheides oder einer vollstreckbaren Urkunde erhalten. Mit diesem Vollstreckungstitel wird der Schuldner rechtlich aufgefordert, seine Schulden zu bezahlen.
Kommt der Schuldner dieser Zahlungsaufforderung nicht nach, kann der Gläubiger die Pfändung des Einkommens des Schuldners beantragen.
Der nicht pfändbare Teil, die Pfändungsfreigrenze, wird daraufhin berechnet. Sie setzt sich zusammen aus dem Nettogehalt abzüglich Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, evtl. vorhandenen vermögenswirksamen Leistungen, unpfändbaren Bezügen und Abzügen für Personen, für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Einkommen aus Überstunden werden zu 50 % hinzugerechnet, Urlaubsgeld gar nicht. Das Weihnachtgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens, aber max. bis zu 500,00 Euro, unpfändbar.
Zur Zeit liegt die Pfändungsfreigrenze bei 990,00 Euro monatlich bei einem Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen.
Der Grundgedanke der Pfändungsfreigrenze ist, dass der Schuldner nicht durch die Pfändung Anspruch auf Sozialleistungen hat und so seine Schulden von der Allgemeinheit abbezahlt werden.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z



AGB < Impressum - © 2007 - 2024 Kredit-Engel.de