Titulierte Ansprüche - Kreditlexikon

Bei titulierten Ansprüchen erhält der Gläubiger das Recht zur Vollstreckung, um seine Ansprüche zu begleichen. Das heißt er kann, das Vermögern, Konten, Gehalt oder sonstige Wertgegenstände und Einrichtungsteile durch den Gerichtsvollzieher pfänden lassen. Voraussetzung ist die Pfändbarkeit der Vermögensgegenstände. Der Gläubiger hat so das Recht erworben, seine rechtmäsigen Ansprüche auch nach Ablauf der eigentlichen Verjährung einzufordern. Dies ist jedoch auf die Forderungen für die ein Titel besteht zusätzlich der angefallenen Kosten begrenzt. Für weitere Ansprüche muß erneut ein Titel erworben werden, um die verlängerte Verjährung und damit titulierte Ansprüche zu erhalten.

Titulierte Ansprüche verjähren erst nach Ablauf von dreisig Jahren. Innerhalb der Verjährungsfrist kann die Verbindlichkeit die der Schuldner gegenüber dem Gläubiger hat erfolgreich eingeklagt werden, ohne vorher nochmals mahnen oder auffordern zu müssen.

Ein Schuld- oder Vollstreckungstitel ist ein titulierter Anspruch. Damit lassen sich offene Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Hilfe des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Schuldner durchsetzen. Ein titulierter Anspruch, der auch nach der Verjährungsfrist des eigentlichen Anspruches dreisig Jahre lang besteht kann durch eine Klage vor Gericht oder über das gerichtliche Mahnverfahren erlangt werden.

Wehren kann sich der Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage. Damit kann der Schuldner Einwendungen und Einreden gegen den titulierten Anspruch vorbringen. Es müssen jedoch Gründe vorliegen, die im Vollstreckungsverfahren noch nicht vorlagen oder vorliegen konnten. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen kann der Schuldner die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs nehmen.
Wenn nach Verurteilung die geforderte Geldzahlung geleistet, die Zwangsvollstreckung aber erst danach eingeleitet wurde. Damit kann die eingeleitete Zwangsvollsteckung durch die Vollstreckungsabwehrklage wirkungsvoll außer Kraft gesetzt werden.

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