Unpfändbarkeitsbescheinigung - Kreditlexikon

Die Unpfändbarkeitsbescheinigung wird auch als Fruchtlosigkeits- oder Pfandlosikeitsbescheinigung bezeichnet. Diese beschreibt gleichzeitig recht treffend den Sachverhalt. Der Gerichtsvollzieher, der mit der Pfändung von Schuldnervermögen im Haus, der Wohnung oder ggf. den Geschäftsräumen beauftragt ist, findet vor Ort weder pfändbare Habe vor, noch ist der Schuldner in der Lage, eine Ratenzahlung zu leisten. Jetzt bleibt dem Gerichtsvollzieher nichts anderes übrig, als eine Unpfändbarkeitsbescheinigung auszustellen.

Den Gläubiger interessiert in dieser Situation freilich, ob der Schuldner ggf. über andere Vermögenswerte verfügt. Als Gläubiger einer Geldforderung gibt ihm die Zivilprozeßordnung die Möglichkeit, den Schuldner zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 807 ZPO aufzufordern. Der Schuldner hat darin an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben im Vermögensverzeichnis bestmöglich und vor allen Dingen vollständig macht, § 807 Abs. 4 ZPO. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Gesetzgeber allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft.

Neben den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung muss eine der in § 807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen. So kann der Schuldner unter anderem dann zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert werden, wenn der Gläubiger darlegt, dass er durch eine Pfändung entweder gar nicht oder nur zum Teil zu seinem Geld kommen wird. Mit der Vorlage der Unpfändbarkeitsbescheinigung kann der Gläubiger nun belegen, dass er durch eine Pfändung beim Schuldner entweder gar nicht oder nur zu einem Teil zu seinem Geld kommen wird.

Doch nicht jede Unpfändbarkeitsbescheinigung erfüllt die Voraussetzungen, um den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu veranlassen. Der Gesetzgeber schreibt zwar nicht vor, wie alt eine Unpfändbarkeitsbescheinung sein darf. In der Praxis geht man jedoch davon aus, dass eine erneute Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen wird, wenn Vollstreckungsversuche in den voran gegangenen sechs Monaten bereits fruchtlos verlaufen sind. Ist die Unpfändbarkeitsbescheinigung also älter als sechs Monate, dann wird der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig abgewiesen.

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