Ausfallbürgschaft - Kreditlexikon

Bei einer Ausfallbürgschaft ist die Haftung eines Bürgen auf den tatsächlichen Ausfall des Gläubigers beim Hauptschuldner begrenzt; die Ausfallbürgschaft ähnelt damit einer Bürgschaft, für die nicht der Verzicht auf die Vorausklage vereinbart worden ist.

Das bedeutet, dass der Gläubiger erst den Schuldner auf Leistung verklagen und mit dem erhaltenen Titel eine Zwangsvollstreckung durchführen muss. Bleibt auch diese Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise fruchtlos, kann der Gläubiger den Bürgen für den Ausfall des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Bürge haftet dabei nur für die dann noch offene Schuld.

Bei der modifizierten Ausfallbürgschaft verpflichtet sich der Bürge durch einen Vertrag, für die Schuld einzutreten, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. Das kann bereits bei einmaligem Zahlungsverzug sein. Diese modifizierte Ausfallbürgschaft ist heute die gebräuchliche Form der Ausfallbürgschaft.

Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hat der Bürge im Regelfall auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Bei einer solchen Bürgschaft kann der Gläubiger den Bürgen wie den Schuldner bei Zahlungsverzug in Anspruch nehmen, ohne vorher andere Maßnahmen ergriffen zu haben.

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