Bürgschaftsvertrag - Kreditlexikon

Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen der Bank, dem Kreditnehmer und dem Bürgen geschlossen. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber der Bank für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditnehmers einzustehen und im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder bei ausbleibenden Tilgungsraten für die Rückzahlung des Kredites aufzukommen. Sofern es sich bei den Beteiligten nicht um Kaufleute handelt muss der Bürgschaftsvertrag in schriftlicher Form geschlossen werden.

Man unterscheidet verschiedene Formen der Bürgschaft, die alle als akzessorische Kreditsicherheit anzusehen sind und vom Bestehen einer Kreditforderung abhängig sind. Die häufigste Form der Bürgschaft ist die selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der der Bürge kein Recht auf Einrede der Vorausklage hat. Das bedeutet, dass der Bürge unmittelbar auf Verlangen der Bank Zahlung leisten muss und die ausstehende Kreditschuld zurückzuzahlen hat. Der Bürge hat in diesem Falle kein Recht die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu verweigern und auf den Kreditnehmer zu verweisen.

Die Bank kann sich zur Tilgung des Kredites erst an den Bürgen wenden, wenn der Kreditnehmer im Falle rückständiger Ratenzahlungen auf Mahnungen nicht reagiert und in der gesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Bürgschaftsvertrag erlischt weder mit Tod des Kreditnehmers noch mit Tod des Bürgen, sondern mit Ablauf der vertraglichen Frist oder bei der vollständigen Rückzahlung des Kredites.

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