Effektiver Zinssatz - Kreditlexikon

Der effektive Jahreszins beziffert im Zusammenhang mit einem Kredit die tatsächlichen Kreditkosten unter Berücksichtigung vieler preisbestimmender Faktoren wie einer eventuellen Bearbeitungsgebühr, einer Vermittlerprovision und eines Disagios. Ferner werden im effektiven Jahreszins auch die Zinszahlungstermine, der Tilgungssatz, mögliche Tilgungsfreijahre und die Art der Tilgungsverrechnung berücksichtigt. Damit ist der effektive Jahreszins, der in Prozent zur Darlehenssumme ausgedrückt wird, eine wichtige Vergleichsgröße bei der Auswahl eines Kredites. Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist bei allen Kreditverträgen mit privaten Verbrauchern Pflicht, die gesetzliche Grundlage dazu ist im § 6a der PAngV zu finden und wurde zuletzt zum 11. 6. 2010 geändert.

Dennoch sind die tatsächlichen Kosten eines Kredites auch mithilfe des effektiven Jahreszinses nicht in jedem Fall vergleichbar. Der effektive Jahreszins berücksichtigt die preisbestimmenden Faktoren aus einem normalen Kreditverlauf, nicht aber preiserhöhende Komponenten wie Bereitstellungszinsen, Kosten für Teilauszahlungen und mögliche Kosten bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredites. Auch die Kosten einer freiwilligen Kreditversicherung sowie die bei einem Immobiliendarlehen oft anfallenden Schätzgebühren sind im effektiven Jahreszins nicht berücksichtigt. Bei einem Kreditvergleich sollten deshalb neben der Höhe des effektiven Jahreszinssatzes auch die nicht im Effektivzins berücksichtigten Faktoren gewertet werden.

Da der effektive Jahreszins seit dem 11. 6. 2010 für die gesamte Laufzeit des Darlehens angegeben werden muss, können sich immer dann, wenn die Zinsbindung die Darlehenslaufzeit unterschreitet, Ungenauigkeiten ergeben. Je nachdem, welchen Referenzsatz die Bank für die Zeit nach der Zinsbindung zugrunde legt, kann der effektive Jahreszins in Ausnahmefällen unter dem gebundenen Sollzinssatz liegen. Bei einem Konditionsvergleich sollten deshalb immer auch die Gesamtsummen der bis zum Ablauf der Zinsbindung zu zahlenden Zinsen verglichen werden.

Wenn in einem Kredit an einen privaten Verbraucher der effektive Jahreszins nicht angegeben worden ist, muss der Kreditnehmer lediglich den gesetzlichen Zinssatz von vier Prozent zahlen. Wurde der Effektivzinssatz zu niedrig angegeben, vermindert sich der gebundene Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der Effektivzinssatz zu niedrig angegeben worden ist (§ 494 BGB).

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