Löschungsanspruch - Kreditlexikon

Der Begriff Löschungsanspruch wird im Zusammenhang mit Immobilienkrediten benutzt, die zu Gunsten der Bank grundpfandrechtlich besichert sind.
Sobald der durch die Grundschuld oder Hypothek gesicherte Immobilienkredit vollständig zurückgezahlt ist und darüber hinaus auch sämtliche Zinsen und Gebühren beglichen sind, hat der Kreditnehmer einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld im Grundbuch. Der Grundpfandrechtsgläubiger, d.h. die Bank, ist daraufhin verpflichtet den Grundschuldbrief bzw. die für die Löschung des Grundbucheintrages nötigen Dokumente wie etwa die Löschungsbewilligung auszuhändigen.
Wenn die Immobilie nicht nur zu Gunsten eines Kreditgebers, sondern durch nachrangige Grundschulden zu Gunsten weiterer Kreditgeber grundpfandrechtlich belastet ist, haben nun auch diese einen gesetzlichen Löschungsanspruch gegenüber dem Kreditnehmer. Sollte die vorangegangene Grundschuld im Interesse des Kreditnehmers nicht bereits gelöscht worden sein können die nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger die Löschung verlangen, so dass sie im Rang des Grundbuchs aufrücken. Die Rangfolge der im Grundbuch eingetragenen Rechte und Pflichten spielt im Falle der Verwertung der Kreditsicherheit eine Rolle und gibt an, wessen Forderungen gegenüber dem Kreditnehmer als erstes bedient werden müssen.
Zu beachten ist ausserdem, dass dieser gesetzliche Löschungsanspruch nachrangiger Grundpfandrechtsgläubiger nur für Grundpfandrechte Gültigkeit hat, die nach dem 1.1.1978 eingetragen wurden. Für ältere Ansprüche müssen zwischen dem Kreditnehmer und den Begünstigten der Grundpfandrechte separate Vereinbarungen getroffen werden.

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