Abtretung - Kreditlexikon

Im Privatrecht bezieht sich der Begriff Abtretung auf die Übertragung einer Forderung; die dafür geltenden gesetzliche Grundlagen sind in den §§ 398ff BGB geregelt.

Bei einer Abtretung übertragt ein Gläubiger (Zedent) seine Forderung an einen Schuldner an einen Dritten (Zessionar); an den erforderlichen schriftlichen Abtretungsvertrag sind keine Formvorschriften gebunden. Die Forderungsabtretung kann, muss aber dem Schuldner nicht mitgeteilt werden; im ersten Fall handelt es sich um eine offene, im zweiten Fall um eine stille Zession. Wenn eine Anzeige an den Schuldner erfolgte, kann dieser nur noch an den Zessionar mit befreiender Wirkung zahlen.

Mit der Abtretung einer Forderung gegen alle Rechte und Nebenrechte kraft Gesetz auf den empfangenden Gläubiger über; das gilt insbesondere für akzessorische Sicherheiten wie beispielsweise eine Hypothek oder eine Bürgschaft.

Abgetreten werden dürfen grundsätzlich alle Forderungen soweit es sich nicht um eine der folgenden Ausnahmen handelt:

  • Forderungen, für die eine Abtretung ausgeschlossen worden ist
  • unpfändbare Forderungen
  • Forderungen, deren Abtretung der Gesetzgeber untersagt hat

Ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung ist grundsätzlich nicht möglich. In der Praxis kommen die Einzelabtretung, die Globalzession und die Mantelzession vor. Während die Einzelabtretung eine bestimmte Forderung umfasst und der Abtretungsvertrag mit dem Ausgleich dieser Forderung erlischt, werden mit einer Globalzession und der Mantelzession, die im Bereich der Firmenkredite oft als Kreditsicherung vorkommen, auch zukünftige Forderungen übertragen. Bei der Globalzession werden alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen abgetreten, bei der Mantelzession umfasst die Abtretung eine bestimmte Gruppe von Forderungen (zum Beispiele die Forderungen an alle Schuldner von A bis H). In beiden Fällen ist für eine rechtswirksame Abtretung regelmäßig eine Auflistung der jeweils bestehenden Forderungen einzureichen.

Auch wenn die Abtretung grundsätzlich mit Ausnahme der Anforderungen an die Bestimmbarkeit der Forderung nicht an formelle Bedingungen geknüpft ist, gibt es Ausnahmen: Die Abtretung einer Grundschuld kann nur in grundbuchfähiger, notarieller Form erfolgen, und bei allen durch ein Wertpapier verbrieften Forderungen wird die Abtretung nur mit Übergabe der jeweiligen Urkunde rechtswirksam.

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